Erkennbare Befristung für Preisnachlässe in der Internetwerbung

AdrSkeaPreisreduzierungen auf einer Webseite müssen stets mit der Gültigkeitsdauer des Rabatts beworben werden, so das Oberlandesgericht Stuttgart.

Geben Sie also zu Ihrer Werbung auch an, bis wann das Angebot gültig ist – und zwar gut sichtbar. Ein Hinweis per Pop-up-Fenster oder unauffällig auf der Seite in einer Fußnote angebracht, gilt nicht.

Die Befristungsdauer muss für jeden Kunden sofort erkennbar sein. Am besten schreiben Sie die Gültigkeit des Preisnachlasses gut lesbar direkt unter oder neben das Angebot.

Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass befristete Angebote, die länger als vier Wochen beworben werden, nicht erlaubt sind.

Weitere Informationen: Auf die richtige Schlagzeile kommt es an

BusinessLetter
Martin Pritzkow
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Erkennbare Befristung für Preisnachlässe in der Internetwerbung wurde am 03.09.10 um 15:35 in Marketing & Werbung veröffentlicht.
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