Falsche Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen strafbar

GdGSeine Kunden mit Gewinnversprechen zu locken, die später nicht eingelöst werden, ist strafbar. Wer den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen will, indem er falsche oder irreführende Angaben macht, dem droht eine Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren, heißt es im UWG.

Auf diesem Gesetz basiert auch der Urteilsspruch der Bundesrichter in einem Fall: Ein Versandhändler wurde verurteilt, weil er die Teilnahme an einem Gewinnspiel sowie Geschenke für diejenigen Kunden versprach, die für einen gewissen Betrag Ware bestellten.

Dafür hatte er Werbebriefe an Verbraucher verschicken lassen, die als persönliche Schreiben gestaltet waren und denen ein Katalog beigelegt worden war. Letztlich wurden jedoch nur minderwertige Geschenke versendet, das angekündigte Gewinnspiel fand nie statt. Das Gericht verurteilte den Händler schließlich zu einer Freiheitsstrafe.

Weitere Informationen: Geheimnisse des Geldmachens

BusinessLetter
Martin Pritzkow
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Falsche Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen strafbar wurde am 03.09.10 um 15:54 in Allgemein veröffentlicht.
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