Keine Werbung mit selbstverständlichen Marktkonditionen

FlSLeistungen sollten nur dann hervorgehoben werden, wenn sie tatsächlich außergewöhnlich sind und dem Kunden reelle Vorteile bringen. Ansonsten wirken solcherlei Versprechungen peinlich; und noch mehr: Sie sind nicht erlaubt. Denn es handelt sich um irreführende Werbung, wie der folgende Fall zeigt.

Ein Tankkartenunternehmen, das die Abrechnung der LKW-Maut anbot, hatte damit geworben, dass die Einrichtung und Nutzung des Systems den Kunden “keinen Cent” koste. Außerdem betonte das Unternehmen, dass es mit dem Zahlungssystem weder “versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen” gäbe.

Bei keinem anderen Anbieter am Markt gibt es hingegen Gebühren für die Einrichtung oder Nutzung des Systems. Zudem setzte der Hinweis auf “versteckte Gebühren” die Leistung der Mitbewerber herab. Da versteckte Gebühren ebenfalls wettbewerbswidrig wären und abgemahnt würden, wirbt das Unternehmen auch hier mit einer Selbstverständlichkeit. Die gesamte Werbung des Tankkartenunternehmens wurde deshalb als irreführend und wettbewerbswidrig untersagt.

Weitere Informationen: Federleicht lebendig Schreiben

BusinessLetter
Martin Pritzkow
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Keine Werbung mit selbstverständlichen Marktkonditionen wurde am 03.09.10 um 15:25 in Marketing & Werbung veröffentlicht.
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